Hier die endsprechenden Gesetzestexte, die das Verweigern des Zutrittsrechtes für BFH in Arztpraxen eindeutig UNTERSAGEN, den wir von der Ärztekammer Nordrhein erhalten habe:

 

Barrierefreier Zutritt von Assistenz- und Blindenführhunden.


Gemäß § 17 SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.

Das BMG stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patientinnen und Patienten das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen klargestellt wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen.

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.

Nach Auskunft des BMELV in Bezug auf das Lebensmittelhygienerecht, würden weder das europäische noch das nationale Lebensmittelhygienerecht spezifische Vorschriften zur Zulässigkeit des Zutritts von Assistenz- oder Blindenführhunden zu Lebensmittelgeschäften enthalten. Das BMELV vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen der Hunde in entsprechende Geschäfte grundsätzlich nichts entgegenstehen würde, da diese als Sonderfall anzusehen seien. Auch die Länder-Arbeitsgruppe für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika vertritt diese Auffassung.

Zusammengefasst lässt sich somit feststellen, dass sowohl aus gesundheitlichen wie auch hygienischen Gründe keine Einwände erhoben werden können, Assistenz- oder Blindenführhunde in entsprechenden Einrichtungen nicht zuzulassen.

Entsprechende Veröffentlichungen zu dieser Thematik können Sie der Rubrik Downloads entnehmen.

Und hier der Link, aus dem auch weitere sehr lesens- und wissenswerte Informationen zu diesem Thema heruntergeladen werden können:

http://www.behindertenbeauftragter.de/cln_108/nn_1040706/sid_C382E24BE...